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Meinung Kolumne: Zippert zappt

Abgefahrene Rechtsprechung

Kolumnist
Steht ein Wagen längere Zeit leer, muss der Fahrgastraum auf Anfrage an Wohnungssuchende vermietet werden. Dabei darf der Kofferraum übrigens nicht als zweites Zimmer abgerechnet werden.

Wer seine Autotür nicht sofort nach dem Ein- oder Aussteigen schließt, hat seine Sorgfaltspflicht verletzt und kann im Falle eines Falles in Haftung genommen werden. Das geht aus einem Urteil des Berliner Kammergerichtes hervor. Man hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn man mit der Tür eigentlich nur einen Fahrradfahrer zu Fall bringen wollte, diesen aber verfehlt hat, und ein nachfolgendes Auto fährt einem dann die Tür ab. Darauf wies die Arag-Rechtsschutzversicherung hin.

Lässt man die Türen längere Zeit offen stehen, muss man sich nicht wundern, wenn der Wagen von Fußgängern als Durchgang, Abkürzung oder Unterstellmöglichkeit bei Regen oder als Buswartehäuschen genutzt wird. Der Wagenhalter ist dann sogar verpflichtet, Mülleimer aufzustellen und gültige Fahrpläne gut sichtbar im Wagen auszuhängen und vor allem nachts für ausreichende Beleuchtung zu sorgen. Beutel für die Entsorgung von Hundekot müssen ebenfalls vorrätig gehalten werden. Steht der Wagen längere Zeit leer, muss der Fahrgastraum auf Anfrage an Wohnungssuchende vermietet werden, wobei der Kofferraum allerdings nicht als zweites Zimmer zählt.

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