Nicht jeder Antrag ist ein Strafantrag

Ich gucke bei diesem Punkt seit jeher besonders genau hin. Deshalb freut es mich, der der Bundesgerichtshof zu einer wichtigen Frage Klartext redet. Es geht um die Frage, in welcher Form ein Strafantrag gestellt sein muss.

Die Antwort vorab: Eine einfache E-Mail oder ein Klick in einem Formular auf einem Formular der Online-Wache der Polizei reichen nicht. Ein Strafantrag muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Das heißt auf Papier, mit echter Unterschrift. Fax zählt ebenso wenig. Was noch geht, ist eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur oder die Nutzung eines sicheren Übertragungsweges (z.B. De-Mail).

Genau das passiert sehr häufig natürlich nicht, und zwar in einer riesigen Zahl von Fällen. Gerade Beleidigungen, die nur auf Antrag verfolgt werden können, werden Tag für Tag tausendfach online angezeigt. Was fehlt: der wirksame Strafantrag. Selbst wenn es dann noch zu einer Vernehmung des Anzeigenerstatters kommt, wird oft nicht an den Strafantrag gedacht. Oder eben angenommen, der sei ja schon online gestellt. Die Dreimonatsfrist für den Antrag verstreicht.

Dann kann man halt nichts machen, sagt nun der Bundesgerichtshof in aller Deutlichkeit. Es bleibt nur die Einstellung des Verfahrens. In dem Fall ging es sogar um einen Strafantrag, der aus der Justiz kam. Eine Führungsaufsichtsstelle hatte den Antrag zwar bei der Staatsanwaltschaft gestellt. Aber nur per einfacher Mail.

Wenn ihr mal eine Strafanzeige erstattet, achtet darauf, den Strafantrag schriftlich zu stellen. Dafür sind wie gesagt drei Monate Zeit. Und wenn mal gegen euch ermittelt wird, lasst euren Anwalt genau nachprüfen, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt. Auf die Unfehlbarkeit von Richtern sollte man sich nicht verlasse, auch die sehen das Problem oft nicht (Aktenzeichen 5 StR 398/21).