Das Oberlandesgericht München hat heute in drei Parallelverfahren geurteilt , ob Open-Source-Ad-Blocker gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht verstoßen. Bei den Klägern handelt es sich um Website-Betreiber, die kostenlos journalistische Inhalte veröffentlichen und ihre Internet-Seiten durch Werbung finanzieren. Die Beklagte vertreibt bereits seit sechs Jahren einen Open-Source-Ad-Blocker. Dieser verfügt selbst nicht über Filter, sondern wird mit so genannten Blacklists gefüttert, die Werbung auf Websites blockieren. Eine so genannte Whitelist ist ebenfalls an Bord. Diese erlaubt die Anzeige von als nicht störend eingestufter Werbung. Website-Betreiber können sich gegen Zahlung einer Lizenzgebühr auf dieser Whitelist eintragen lassen.
Die Kläger hatten argumentiert, dass der Ad-Blocker bei ihnen zu massiven Werbeeinbußen führe und die Ad-Blocker-Betreiberin sie zur Zahlung einer Lizenzgebühr nötige, um die Einbußen gering zu halten. Die Klagen, in denen wettbewerbs- und kartellrechtliche sowie urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche durch die Kläger geltend gemacht wurden, hat das Oberlandesgericht München heute abgewiesen.
Das OLG München ist nicht der Auffassung, dass eine gezielte Behinderung der Website-Betreiber vorliegt. Das Geschäftsmodell der Ad-Blocker-Anbieterin könne zudem nicht als verbotene aggressive Werbung eingestuft werden. Ein kartellrechtliches Verbot wurde ebenfalls nicht verhängt, da die Beklagte über keine marktbeherrschende Stellung verfüge. Urheberrechtliche Ansprüche können durch die Kläger auch nicht geltend gemacht werden, weil die Nutzung von Ad-Blockern nicht rechtswidrig ist. Da das OLG Köln bei den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen abweichend entschieden hatte, können die Kläger nun in Revision gehen.
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